Taxenordnung der Stadt Oberhausen

Taxen- und Tarifordnung der Stadt Oberhausen vom 18.12.2006*
Aufgrund der Ermächtigungen der §§ 47 Abs. 3, 51 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 4 der Verordnung der
Landesregierung NRW über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
30.03.1990 (GV NRW S. 247) und der §§ 1 Abs. 3, 38 des Gesetzes über Aufbau
und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom
13.05.1980 (GV NRW S. 528), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat
der Stadt Oberhausen als Genehmigungsbehörde in seiner Sitzung am 18.12.2006
für die von der Stadt Oberhausen als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen
folgende Verordnung erlassen:
* Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderausgabe vom 22.12.2006, S. 414 – 416, Berichtigung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Nr. 2/2007, S. 20. Diese Fassung enthält die Änderung der Taxen- und Tarifordnung, Amtsblatt für die Stadt Oberhausen Nr. 19/2008 vom 01.10.2008, S. 227
§ 1
Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet
(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Oberhausen als
Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten innerhalb des Pflichtfahrgebietes
die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet der Stadt Oberhausen. Es besteht
Beförderungspflicht für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
§ 2
Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet
(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird - unabhängig von
der Zahl der beförderten Personen - im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:
1. Grundentgelt 2,50 EUR
2. Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif
(Montag bis Samstag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Kilometerpreis 1,50 EUR
Für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 66,66 m 0,10 EUR
3. Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen/Nachttarif
(an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
sowie an Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
Kilometerpreis 1,60 EUR
Für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 62,50 m 0,10 EUR
1 Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderausgabe vom 22.12.2006, S. 414 – 416, Berichtigung im
Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Nr. 2/2007, S. 20
4. Zuschlag zum Grundentgelt für die gesonderte
Bestellung einer Großraumtaxe (PKW, die nach
Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung
von mehr als 5 Personen – einschließlich
Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer – geeignet
und bestimmt sind) 5,10 EUR
5. Wartezeitentgelt bis 5 Minuten
Preis je 17,7 Sekunden 0,10 EUR
Preis je Stunde 20,30 EUR
6. Wartezeitentgelt ab 5 Minuten
Preis je 12,6 Sekunden 0,10 EUR
Preis je Stunde 28,50 EUR
(2) Als Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe während ihrer Inanspruchnahme auf
Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von der
Taxifahrerin/dem Taxifahrer zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.
(3) Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart
werden.
(4) Kommt aus einem vom Besteller oder der Bestellerin zu vertretenden Grund die
Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur
Durchführung, so ist das zweifache Grundentgelt (5,00 EUR) zu entrichten.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 3
Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus
(1) Bei Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, oder bei
denen der Bestellort außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Die
Taxenfahrerin/der Taxifahrer hat vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.
(2) Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet
festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge als vereinbart.
§ 4
Ermittlung der Beförderungsentgelte
(1) Die festgesetzten Entgelte und Zuschläge gemäß § 2 dieser Verordnung sind
unter Verwendung von geeichten, in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern
zu ermitteln.
(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller
angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit
eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde dass die Taxe
eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der
gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß den Vorschriften dieser
Verordnung berechnet. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat den Fahrgast
unverzüglich auf den Ausfall hinzuweisen.
§ 5
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Pflichtfahrbereich sind nur
nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG für Schul- und Krankenfahrten zulässig. Sie
sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 6
Quittung über gezahlte Entgelte
Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine
datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter
kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muß auf der
Quittung die Ordnungsnummer des benutzten Taxis sowie der Name und die
Anschrift bzw. der Betriebssitz der Taxiunternehmerin/des Taxiunternehmers
vorhanden sein.
§ 7
Beförderungsbedingungen
(1) Bei der Beförderung gelten besondere Bedingungen:
1. Die Fahrt zum Bestellort sowie zum Fahrtziel ist auf dem kürzesten Fahrweg
auszuführen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger
ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
2. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen
sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich.
3. Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, wenn der Betrieb des
Taxis und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert wird.
Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die
Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast.
4. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Taxifahrerin/dem Taxifahrer bei Antritt der
Fahrt ein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie
Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.
5. Vom Fahrgast oder von mitgenommenen Tieren verursachte Beschädigungen
oder Verunreinigungen der Taxe sind auf Kosten des Fahrgastes zu ersetzen.
(2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe
Bestandteil des Beförderungsvertrages.
§ 8
Ordnungsnummer der Taxen
Jede Taxe bekommt von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer
zugeteilt. Sie ist nach den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Taxe, für die sie
zugeteilt ist, anzubringen.
§ 9
Ordnung auf Taxenplätzen
(1) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.
(2) Taxifahrerinnen und Taxifahrern, die innerhalb der Wartereihe hinter der ersten
Taxe stehen, ist es nicht erlaubt, Fahrgäste zum Einsteigen in ihre Taxe oder zur
Beförderung zu animieren.
(3) An den Taxenplätzen ist jeder die Ruhe und Ordnung störende Lärm zu
vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit für Türeschlagen, längeres
Laufenlassen des Motors, laute Unterhaltungen und das laute Einstellen des
Funkes und/oder Radiogeräten.
§ 10
Rechte und Pflichten
(1) Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie
zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxentarif ist der
Genehmigungsbehörde innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifes
vorzulegen.
(3) Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat der Taxiunternehmerin/dem Taxiunternehmer
die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen. Die
Taxiunternehmerin/der Taxiunternehmer hat die Störung unverzüglich, d.h. ohne
schuldhaftes Zögern, zu beheben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt unter anderem, wer als
Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 10 Abs. 2 die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach
Inkrafttreten des geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt;
2. § 10 Abs. 3 eine Störung nicht unverzüglich behebt;
3. § 5 eine Sondervereinbarung nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer
oder als Taxifahrerin oder Taxifahrer entgegen
1. § 1 Abs. 2 seiner Beförderungspflicht nicht nachkommt;
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt;
3. § 4 Abs. 1 die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt;
4. § 4 Abs. 2 Satz 2 den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet;
5. § 8 die Ordnungsnummer nicht ordnungsgemäß anbringt;
6. § 10 Abs. 1 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt;
7. § 10 Abs. 3 die Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich mitteilt.
(3) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Verordnung tritt 6 Wochen nach Ihrer öffentlichen
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeinverbindliche Anordnung über Beförderungsentgelte
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Oberhausen vom 28.11.2001
(Amtsblatt der Stadt Oberhausen Nr. 1/2002 vom 02.01.2002, Drucksache
B/01/1994, Seite 1 bis 2) außer Kraft.