Taxenordnung der Stadt Oberhausen

Taxen- und Tarifordnung der Stadt Oberhausen vom 18.12.2006*

Aufgrund der Ermächtigungen der §§ 47 Abs. 3, 51 des

Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 4 der Verordnung der

Landesregierung NRW über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung

zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom

30.03.1990 (GV NRW S. 247) und der §§ 1 Abs. 3, 38 des Gesetzes über Aufbau

und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom

13.05.1980 (GV NRW S. 528), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat

der Stadt Oberhausen als Genehmigungsbehörde in seiner Sitzung am 18.12.2006

für die von der Stadt Oberhausen als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen

folgende Verordnung erlassen:

*  Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderausgabe vom 22.12.2006, S. 414 – 416, Berichtigung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Nr. 2/2007, S. 20. Diese Fassung enthält die Änderung der Taxen- und Tarifordnung, Amtsblatt für die Stadt Oberhausen Nr. 19/2008 vom 01.10.2008, S. 227

§ 1

Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet

(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Oberhausen als

Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten innerhalb des Pflichtfahrgebietes

die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet der Stadt Oberhausen. Es besteht

Beförderungspflicht für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

§ 2

Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet

(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird - unabhängig von

der Zahl der beförderten Personen - im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

1. Grundentgelt 2,50 EUR

2. Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif

(Montag bis Samstag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)

Kilometerpreis 1,50 EUR

Für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 66,66 m 0,10 EUR

3. Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen/Nachttarif

(an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

sowie an Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)

Kilometerpreis 1,60 EUR

Für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 62,50 m 0,10 EUR

1 Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderausgabe vom 22.12.2006, S. 414 – 416, Berichtigung im

Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Nr. 2/2007, S. 20

4. Zuschlag zum Grundentgelt für die gesonderte

Bestellung einer Großraumtaxe (PKW, die nach

Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung

von mehr als 5 Personen – einschließlich

Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer – geeignet

und bestimmt sind) 5,10 EUR

5. Wartezeitentgelt bis 5 Minuten

Preis je 17,7 Sekunden 0,10 EUR

Preis je Stunde 20,30 EUR

6. Wartezeitentgelt ab 5 Minuten

Preis je 12,6 Sekunden 0,10 EUR

Preis je Stunde 28,50 EUR

(2) Als Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe während ihrer Inanspruchnahme auf

Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von der

Taxifahrerin/dem Taxifahrer zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.

(3) Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart

werden.

(4) Kommt aus einem vom Besteller oder der Bestellerin zu vertretenden Grund die

Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur

Durchführung, so ist das zweifache Grundentgelt (5,00 EUR) zu entrichten.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 3

Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus

(1) Bei Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, oder bei

denen der Bestellort außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist das

Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Die

Taxenfahrerin/der Taxifahrer hat vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.

(2) Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet

festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge als vereinbart.

§ 4

Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die festgesetzten Entgelte und Zuschläge gemäß § 2 dieser Verordnung sind

unter Verwendung von geeichten, in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern

zu ermitteln.

(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller

angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit

eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde dass die Taxe

eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der

gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß den Vorschriften dieser

Verordnung berechnet. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat den Fahrgast

unverzüglich auf den Ausfall hinzuweisen.

§ 5

Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Pflichtfahrbereich sind nur

nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG für Schul- und Krankenfahrten zulässig. Sie

sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 6

Quittung über gezahlte Entgelte

Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine

datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter

kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muß auf der

Quittung die Ordnungsnummer des benutzten Taxis sowie der Name und die

Anschrift bzw. der Betriebssitz der Taxiunternehmerin/des Taxiunternehmers

vorhanden sein.

§ 7

Beförderungsbedingungen

(1) Bei der Beförderung gelten besondere Bedingungen:

1. Die Fahrt zum Bestellort sowie zum Fahrtziel ist auf dem kürzesten Fahrweg

auszuführen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger

ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

2. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen

sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich.

3. Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, wenn der Betrieb des

Taxis und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert wird.

Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die

Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast.

4. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Taxifahrerin/dem Taxifahrer bei Antritt der

Fahrt ein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie

Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.

5. Vom Fahrgast oder von mitgenommenen Tieren verursachte Beschädigungen

oder Verunreinigungen der Taxe sind auf Kosten des Fahrgastes zu ersetzen.

(2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe

Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 8

Ordnungsnummer der Taxen

Jede Taxe bekommt von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer

zugeteilt. Sie ist nach den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Taxe, für die sie

zugeteilt ist, anzubringen.

§ 9

Ordnung auf Taxenplätzen

(1) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

(2) Taxifahrerinnen und Taxifahrern, die innerhalb der Wartereihe hinter der ersten

Taxe stehen, ist es nicht erlaubt, Fahrgäste zum Einsteigen in ihre Taxe oder zur

Beförderung zu animieren.

(3) An den Taxenplätzen ist jeder die Ruhe und Ordnung störende Lärm zu

vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit für Türeschlagen, längeres

Laufenlassen des Motors, laute Unterhaltungen und das laute Einstellen des

Funkes und/oder Radiogeräten.

§ 10

Rechte und Pflichten

(1) Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie

zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxentarif ist der

Genehmigungsbehörde innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifes

vorzulegen.

(3) Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat der Taxiunternehmerin/dem Taxiunternehmer

die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen. Die

Taxiunternehmerin/der Taxiunternehmer hat die Störung unverzüglich, d.h. ohne

schuldhaftes Zögern, zu beheben.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt unter anderem, wer als

Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 10 Abs. 2 die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach

Inkrafttreten des geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt;

2. § 10 Abs. 3 eine Störung nicht unverzüglich behebt;

3. § 5 eine Sondervereinbarung nicht anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer

oder als Taxifahrerin oder Taxifahrer entgegen

1. § 1 Abs. 2 seiner Beförderungspflicht nicht nachkommt;

2. § 3 Abs. 1 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt;

3. § 4 Abs. 1 die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt;

4. § 4 Abs. 2 Satz 2 den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet;

5. § 8 die Ordnungsnummer nicht ordnungsgemäß anbringt;

6. § 10 Abs. 1 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt;

7. § 10 Abs. 3 die Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich mitteilt.

(3) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR

geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Verordnung tritt 6 Wochen nach Ihrer öffentlichen

Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeinverbindliche Anordnung über Beförderungsentgelte

für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Oberhausen vom 28.11.2001

(Amtsblatt der Stadt Oberhausen Nr. 1/2002 vom 02.01.2002, Drucksache

B/01/1994, Seite 1 bis 2) außer Kraft.